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Magistratsabteilung 21B, Prüfung betreffend die Praxis der Flächenwidmung in Wien

Auf Grund eines im Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion über die Praxis der Flächenwidmung in Wien stehenden Prüfersuchens untersuchte das Kontrollamt drei Verfahren zur Abänderung und Festsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes.

Im ersten Fall wurde das im 23. Wiener Gemeindebezirk gelegene Betriebsgrundstück einer Firma im Zuge von Bemühungen um die Sicherung von Arbeitsplätzen für eine Wohnbebauung vorgesehen, obwohl sich Experten für die weitere betriebliche Nutzung dieses Gebietes ausgesprochen hatten. Es wurden nach der öffentlichen Auflegung des Plandokuments zwar Änderungen vorgenommen, diese waren nach Meinung des Kontrollamtes jedoch nicht von einer Bedeutung, die neuerliche Verfahrensschritte erforderlich gemacht hätten. Gewichtiger hingegen war ein im zuständigen Ausschuss des Gemeinderates angenommener Abänderungsantrag, der neben einer Wohnnutzung des betroffenen Gebietes auch dessen betriebliche Nutzung erlaubte.

Die Errichtung eines Sakralbaues im 22. Wiener Gemeindebezirk hätte zwar auch auf einem anderen als dem letztlich hiefür gewidmeten Grundstück, das ursprünglich als Verkehrsband ausgewiesen worden und daher nur eingeschränkt bebaubar war, erfolgen können, mit den getroffenen Festlegungen wurden aber sowohl städtebauliche Ziele verfolgt als auch die Verwertungsbemühungen hinsichtlich eines Grundstückes unterstützt. Die nach der öffentlichen Auflegung vorgenommenen Änderungen waren eher geringfügiger Art.

In einem im 12. Wiener Gemeindebezirk liegenden Gebiet erfolgten nach der öffentlichen Auflegung des Plandokuments nicht unwesentliche Änderungen in mehreren Teilplanungsgebieten, sodass nach den Erkenntnissen eines im Zusammenhang mit einem Flächenwidmungs- und Bebauungsverfahren eingeholten Rechtsgutachtens ein neuerliches Begutachtungs- und Auflageverfahren empfehlenswert gewesen wäre. Eine dieser Änderungen musste deshalb vorgenommen werden, weil für eine Liegenschaft bereits eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vorlag. Eine rd. eineinhalb Jahre später erforderlich gewordene Neubearbeitung des gesamten Gebietes führte zu einer weiteren Änderung bei der erwähnten Liegenschaft, da in der Zwischenzeit eine Baubewilligung erwirkt worden war.

Die Magistratsabteilung 21B - Stadtteilplanung und Flächennutzung Süd - Nordost führte zum Prüfergebnis des Kontrollamtes aus, es sei in der Zwischenzeit eine Reihe von Maßnahmen getroffen worden, um eine fehlerlose Einhaltung der Verfahrensvorschriften so weit wie möglich sicherzustellen.

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