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Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund", Gebarungsprüfung der Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund", Ersuchen gem. § 73 Abs. 6a WStV vom 30. November 2006

Aus Anlass eines Prüfersuchens wurde die Gebarung der Unternehmung "Wiener Krankenanstaltenverbund" (U-KAV) anhand von konkreten Fragen u.a. dahingehend untersucht, ob und inwieweit mit der Unternehmungswerdung eine Stärkung der betriebswirtschaftlichen Strukturen einhergegangen ist.

 

Hinsichtlich des Rechnungswesens war dabei festzustellen, dass weder die Buchführung auf ein durchgängiges System aufgebaut war noch Controllingaufgaben in der gewünschten Qualität erfüllt wurden. Für ein effektives Steuerungssystem wurde eine kontinuierliche Organisationsentwicklung über einen längeren Zeitraum empfohlen.

 

Im Personalmanagement konnte durch bestehende Festlegungen (z.B. Statut, Magistratsdirektor) noch nicht die sonst für ein nach betriebswirtschaftlichen Kriterien ausgerichtetes Unternehmen typische Flexibilisierung festgestellt werden. Eine weitere Stärkung der Eigenverantwortung der Unternehmung im Personalbereich bei gleichzeitig verstärktem Einsatz von diesbezüglichen Managementwerkzeugen sollte in der Zielsetzung weiter verfolgt werden.

 

Fortschritte wurden bei der leistungsorientierten Planung durch Orientierungsparameter im Rahmen der Zielvereinbarungen erzielt, jedoch erfolgte keine Festlegung von Leistungsaufträgen und objektiven Standards bzgl. der Leistungserbringung und des hiefür erforderlichen Mitteleinsatzes, weshalb sich die Transparenz der Kosten- und Leistungsstruktur nicht erhöhte.

 

Während die Positionierung von Leistungen der U-KAV am freien Markt auf Grund rechtlicher Erwägungen nicht umgesetzt werden konnte, kam es in unterschiedlichen Bereichen zum Outsourcing von Leistungen, wobei diesen Maßnahmen nicht immer eine entsprechende Verminderung des Eigenpersonals gegenüberstand.

 

Hinsichtlich der künftigen strategischen Zielsetzungen der U-KAV lagen eine Reihe von internen Konzepten vor, denen jedoch mangels politischer Beschlussfassungen die Verbindlichkeit fehlte.

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