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WIENSTROM GmbH, Prüfung der Eventualverbindlichkeiten

Gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) müssen in den Jahresabschlüssen Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, Bürgschaften und Garantien sowie sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen betragsmäßig "unter dem Strich" ausgewiesen werden. Die WIENSTROM GmbH (WS) kam dieser Rechnungslegungsvorschrift nach und vermerkte diese sogenannten Eventualverbindlichkeiten sowohl in der Bilanz als auch im Anhang. Da einzelne dieser Eventualverbindlichkeiten zu den Bilanzstichtagen der Jahre 2007 und 2008 nicht bzw. in unrichtiger Höhe ausgewiesen wurden, empfahl das Kontrollamt durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass alle diesbezüglichen Verbindlichkeiten künftig lückenlos und mit den richtigen Beträgen ausgewiesen werden.

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