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MA 37, Anwendung von Baustrafen im Zusammenhang mit Baugebrechen an Fassaden

Das Kontrollamt nahm anhand von Schadensereignissen und davon ausgehenden Einsätzen der Magistratsabteilung 68 Einschau in die Vorgehensweise der Magistratsabteilung 37 im Zusammenhang mit Baugebrechen an Hausfassaden. Es zeigte sich, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle keine Bauauftragsbescheide zur Behebung der Baugebrechen erteilt und auch keine Strafanzeigen erstattet wurden. Die von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern getroffenen Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen waren in mehreren Fällen unzureichend, da nach kurzer Zeit wiederum lose Verputzteile an denselben Fassaden eine Gefährdung darstellten. Ferner gab die Behörde Defizite bei der fachkundigen Beurteilung von Baugebrechen zu erkennen, da lose Teile nicht als solche angesehen wurden und die ihnen innewohnende Gefährdung unerkannt blieb.

Das Kontrollamt empfahl daher der Magistratsabteilung 37 dafür Sorge zu tragen, diese Aufgabe durch entsprechend ausgebildetes Personal wahrnehmen zu lassen und verstärktes Augenmerk auf den Schadensumfang zu legen. Weiters empfahl das Kontrollamt, bekannte bzw. festgestellte Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen entsprechend zur Anzeige zu bringen.

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