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MA 51 und MA 69, Prüfung der "Optimierung" der Sportanlage Kirschenallee 2 - 4 durch den Stadtrechnungshof Wien Prüfersuchen gem. § 73e Abs. 1 WStV vom 25. September 2014

Mit Kaufvertrag vom 13. Juni 2008 erwarb die Stadt Wien von der Landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung die prüfgegenständliche Sportanlage in 1220 Wien, Kirschenallee 2 - 4, die vom Sportverein Essling aufgrund eines im Jahr 1979 abgeschlossenen Pachtvertrages genutzt wurde. Die prüfgegenständliche Sportanlage stand seit diesem Zeitpunkt in der Verwaltung der Magistratsabteilung 69, obwohl nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien hiefür die Zuständigkeit bei der Magistratsabteilung 51 gelegen war.

Im Jahr 2012 wurde eine Unterlassungsklage gegen die Stadt Wien von der bzw. dem, östlich der Sportanlage, auf der anderen Straßenseite der Kirschenallee gelegenen Eigentümerin bzw. Eigentümer eines Einfamilienhauses (Nachbarin bzw. Nachbar), eingebracht. Gegenstand der Unterlassungsklage war das Vorbringen, dass immer wieder Fußbälle auf das Grundstück der klagenden Nachbarin bzw. des klagenden Nachbarn gelangten.

Dieses Verfahren wurde durch einen Vergleich im Jahr 2014 beendet. Um künftige Beeinträchtigungen durch auf das Grundstück der klagenden Nachbarin bzw. des klagenden Nachbarn gelangende Bälle zu vermeiden, verpflichtete sich die Stadt Wien dazu, eine Drehung des betreffenden Platzes zwei um 90 Grad durchzuführen. Weiters wurde anstatt eines Naturrasens ein Kunstrasen verlegt. Die eingesehenen Akten der Magistratsabteilungen 51 und 69 enthielten keine Dokumentationen über alternative Lösungsmöglichkeiten.

Im Antrag der Magistratsabteilung 51 auf Sachkreditgenehmigung der für die Durchführung der Arbeiten benötigten finanziellen Mittel an den damaligen Gemeinderatsausschuss für Bildung, Jugend, Information und Sport wurde zwar auf die Tatsache eines gerichtlichen Vergleiches hingewiesen, jedoch war der Begründung des Antrages nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass es sich um einen bedingt abgeschlossenen Vergleich handelte, der erst mit Zustimmung des zuständigen Gemeinderatsausschusses rechtswirksam wird.

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