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MA 31, Fahrzeugsicherheit, Instandhaltung und Verwendung des Fuhrparks

Die Einschau ergab in Bezug auf die Wartungen und Reparaturen der Dienstkraftwagen sowie auf die Einhaltung der Fristen gem. § 57a KFG 1967 keine Auffälligkeiten. Weiters konnte sich der Stadtrechnungshof Wien überzeugen, dass alle in Bezug auf den Betrieb des Fuhrparks notwendigen Prozesse nachvollziehbar in der Prozesslandschaft der Magistratsabteilung 31 abgebildet waren und der Fuhrpark bestimmungsgemäß verwendet wurde.

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