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Wiener Stadtwerke Holding AG bzw. Wiener Stadtwerke-Konzern, Prüfung von Minderheitsbeteiligungen hinsichtlich des Vorliegens einer tatsächlichen Beherrschung gem. § 73b Abs 2 WStV

Aufgrund der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Änderung der Wiener Stadtverfassung (Stadtrechnungshofnovelle) wurde gem. § 73b Abs 2 der Wiener Stadtverfassung die Prüfungsbefugnis des Stadtrechnungshofes Wien auch auf all jene wirtschaftliche Unternehmungen ausgeweitet, "die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Stadtrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht".

Der Stadtrechnungshof Wien unterzog die Minderheitsbeteiligungen der Wiener Stadtwerke Holding AG bzw. im Wiener Stadtwerke-Konzern hinsichtlich des Vorliegens einer tatsächlichen Beherrschung gem. § 73b Abs 2 der Wiener Stadtverfassung einer Prüfung, wobei er Beteiligungen ab 25 %-Beteiligungsquote in seine Prüfung einbezog. Insgesamt betraf die Einschau damit 15 Minderheitsbeteiligungen im Wiener Stadtwerke-Konzern, wobei eine betroffene Minderheitsbeteiligung über sechs 100%ige Tochtergesellschaften verfügt. Aufgrund der Bestimmungen in den diesbezüglichen Gesellschaftsverträgen, die in einigen Fällen durch Syndikatsverträge erweitert wurden, stellte der Stadtrechnungshof Wien fest, dass neun betroffene Minderheitsbeteiligungen sowie die sechs Tochtergesellschaften einer Minderheitsbeteiligung tatsächlich beherrscht werden. Damit unterlagen diese Minderheitsbeteiligungen der Prüfungsbefugnis des Stadtrechnungshofes Wien. Lediglich bei drei in die Prüfung einbezogenen Minderheitsbeteiligungen traf dies nicht zu.

Drei weitere Minderheitsbeteiligungen unterlagen aufgrund der aufgezeigten besonderen Beteiligungsstrukturen bzw. Beteiligungsverhältnisse der Prüfungsbefugnis des Stadtrechnungshofes Wien.

Mangels Sicherstellung der im vorliegenden Bericht aufgezeigten Prüfungsbefugnisse des Stadtrechnungshofes Wien bei den tatsächlich beherrschten Minderheitsbeteiligungen wurde empfohlen, eine dahingehende Ergänzung in den betreffenden Gesellschaftsverträgen bzw. diesbezügliche Gesellschafterbeschlüsse zu veranlassen.

Der vorliegende Bericht zeigte auch die wirtschaftliche Bedeutung der Minderheitsbeteiligungen auf, indem die Unternehmensgrößen durch Jahresabschlusskennzahlen dargestellt wurden. Der Stadtrechnungshof Wien empfahl der Wiener Stadtwerke Holding AG zudem für sämtliche Konzernrichtlinien estzustellen, ob sie auch für beherrschte Minderheitsbeteiligungen anzuwenden sind.

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