Inhaltsverzeichnis

MA 5, Förderung der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit in Wien, Prüfungsersuchen gem. § 73e Abs. 1 WStV vom 16. August 2017

Aus Anlass eines Prüfungsersuchens gem. § 73e Abs. 1 WStV prüfte der Stadtrechnungshof Wien die auf Grundlage eines Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom 16. Dezember 2015 erfolgte Abwicklung der Förderung der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit in Wien für das Jahr 2016.


Festzustellen war, dass die unmittelbare Prüfung der beschluss- und satzungsgemäßen Mittelverwendung durch die geförderten Rechtsträgerinnen gemäß dem genannten Gemeinderatsbeschluss Wirtschaftsprüferinnen bzw. Wirtschaftsprüfern (oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften) vorbehalten war. Die Jahresabschlüsse 2016 aller geförderten Rechtsträgerinnen enthielten jeweils ein Prüfungsurteil einer Wirtschaftsprüferin bzw. eines Wirtschaftsprüfers, mit dem eine sparsame, zweckmäßige, ordnungsgemäße und statutengemäße Mittelverwendung bestätigt wurde. Im ersten Förderungsjahr 2016 verbrauchten die geförderten Rechtsträgerinnen rd. 60 % der ausbezahlten Förderungsmittel von 1,86 Mio. EUR, der übrige Anteil wurde zur Bildung von Rücklagen verwendet.


Die Abwicklung der Förderung und die Kontrolle der Mittelverwendung durch die Magistratsabteilung 5 wurden entsprechend den Vorgaben des Gemeinderatsbeschlusses umgesetzt. Die vom Stadtrechnungshof Wien ausgesprochenen Empfehlungen zielten auf einen Nachweis der Verwendung der Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit durch die Rechtsträgerinnen im Rahmen künftiger Verwendungsberichte ab.


Aufgrund des Fehlens einer Rechtsgrundlage bestand keine Prüfungskompetenz des Stadtrechnungshofes Wien gegenüber den geförderten Rechtsträgerinnen. Die im Prüfungsersuchen angeführten Fragen hinsichtlich der Verwendung der Förderungsmittel waren für den Stadtrechnungshof Wien anhand der vorliegenden Unterlagen bzw. Informationen nicht oder nur eingeschränkt beantwortbar.


Die Beantwortung der Frage der Zweckmäßigkeit des im Gemeinderatsbeschluss verankerten Kontrollsystems zur Prüfung der beschluss- und satzungsgemäßen Mittelverwendung durch die geförderten Rechtsträgerinnen war dem Stadtrechnungshof Wien mangels Prüfungsbefugnis verwehrt.

Vollständiger Text