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MA 11, Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben des Wiener Kindergartengesetzes

Der Betrieb von Kindertagesbetreuungseinrichtungen, zu denen Kindergärten, Kindergruppen und Tageseltern zählen, war von der Magistratsabteilung 11 als zuständige Behörde zu bewilligen, zu beaufsichtigen und unter bestimmten gesetzlich normierten Voraussetzungen zu untersagen.


Die Prüfung durch den Stadtrechnungshof Wien ergab, dass die vorgesehenen Kontrollintervalle grundsätzlich eingehalten wurden, die diesbezügliche, überwiegend in Papierform erfolgende Aktenführung jedoch erhebliche Verbesserungspotenziale aufwies. Insbesondere gab Anlass zu Kritik, dass die Führung der Akten in der vorgefundenen Form die konsequente Verfolgung von festgestellten Mängeln deutlich erschwerte.


Nicht zuletzt sollte das für den gegenständlichen Bereich von der Magistratsabteilung 11 eingesetzte nicht mehr zeitgemäße Elektronische Datenverarbeitungssystem durch die Implementierung einer neuen elektronischen Datenverarbeitungsapplikation ersetzt werden.

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