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Tierfriedhof Wien GmbH, Prüfung der Gebarung; Nachprüfung

Der Stadtrechnungshof Wien unterzog im Jahr 2015 die Gebarung der Tierfriedhof Wien GmbH einer stichprobenweisen Prüfung. Das Ergebnis dieser Prüfung wurde im Tätigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2015 Tierfriedhof Wien GmbH, Prüfung der Gebarung, StRH IV - GU 243-1/15 dargestellt. Im Zuge der im Jahr 2018 durchgeführten Nachprüfung wurde die Umsetzung der Empfehlungen und Anregungen aus dem Erstbericht sowie die weitere wirtschaftliche Entwicklung in den Jahren 2015 bis 2017 einer näheren Betrachtung unterzogen.


Bei der nunmehrigen Nachprüfung stellte der Stadtrechnungshof Wien fest, dass die Gesellschaft die damaligen Empfehlungen bis auf zwei Punkte in überwiegendem Maße umsetzte. In jenen Bereichen, in denen der Stadtrechnungshof Wien im Hinblick auf die Umsetzung der Empfehlungen Verbesserungspotenziale aufzeigte, wurden neuerlich entsprechende Empfehlungen ausgesprochen. Im Rahmen der Maßnahmenbekanntgabe teilte die Gesellschaft mit, dass in zwei Fällen die Empfehlungen hinsichtlich der Einholung einer Garantie- bzw. sonstigen Haftungserklärung sowie die Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung an das Firmenbuch nicht umgesetzt werden. Auch in diesen beiden Fällen wurden entsprechende Anregungen abgegeben.


Von der Nachprüfung war auch die weitere wirtschaftliche Entwicklung für den Zeitraum von 2015 bis 2017 umfasst. Diese führte zu höheren Umsatzerlösen und einer geringfügigen Verbesserung des Betriebsergebnisses sowie einer Steigerung des Auslastungsgrades der Erdgräber.


Die Einschau ergab im Wesentlichen Empfehlungen ausreichende Nachweise einzuholen, zentrale Vertragsbestandteile auch schriftlich zum Vertragsinhalt zu machen sowie Geschäftsvorfälle zeitnah zum Zeitpunkt des Entstehens des Rechtsgrundes in der Finanzbuchhaltung zu erfassen. Den Jahresabschlüssen der Tierfriedhof Wien GmbH für die Geschäftsjahre 2015 bis 2017 war kein Anhang beigefügt. Ein vollwertiger Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft liegt aber nur dann vor, wenn dieser aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang besteht. Deswegen wurde empfohlen, in Abstimmung mit der steuerlichen Vertretung zu überprüfen, ob die Jahresabschlüsse mangels Anhang einer neuerlichen Aufstellung und Beschlussfassung durch die Generalversammlung bedürfen.

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