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MA 31, MA 48 und MA 49, Prüfung der Anwendung der Wertgrenzenverordnung im Rahmen der Haushaltsführung aufgrund der Rechnungsabschlussprüfung 2017

Infolge der Prüfung des Rechnungsabschlusses 2017 überprüfte der Stadtrechnungshof Wien die Magistratsabteilungen 31, 48 und 49 hinsichtlich der Anwendung der Wertgrenzenverordnung im Zuge ihrer betrieblichen Tätigkeit der Jahre 2016 bis 2018. Dabei wurden ausgehend vom rechtlichen Rahmen die jeweilige Organisationsstruktur, die abteilungsinternen Vorgaben und der Umgang mit den Zuständigkeits- und Wertgrenzen bei ausgewählten Ausgabenarten untersucht.


Die Magistratsabteilungen 31, 48 und 49 waren als Stab-Linien-Organisationen strukturiert, unterschieden sich jedoch aufgrund der ihnen zugeordneten Aufgabenbereiche nennenswert in der Organisationsgröße und Mittelausstattung. Alle drei geprüften Stellen verfügten über abteilungsinterne Vorgaben zur Abwicklung von Beschaffungsvorhaben einschließlich damit zusammenhängender Genehmigungserfordernisse, die aber zum Teil unterschiedlich detailliert ausgestaltet waren. Der abteilungsübergreifende Vergleich der organisatorischen Festlegungen zeigte einen Verbesserungsbedarf in der Magistratsabteilung 48 auf, sodass entsprechende Empfehlungen auszusprechen waren.


Die Prüfung der Anwendung der Sonderbestimmungen für Betriebe bei den Ausgaben für Investitionen und Instandhaltungen brachte davon abweichende Vorgehensweisen in den Magistratsabteilungen 31 und 48 zutage. Im Fall der Magistratsabteilung 48, die aufgrund ihrer Interpretation der Geschäftsordnung und der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien Investitionsvorhaben und rechtsgeschäftliche Verfügungen gegenüber der Wiener Kommunal-Umweltschutzprojektgesellschaft mbH im Rahmen der Betriebszuständigkeit abwickelte, wurde die Anpassung ihrer künftigen Gebarungsvorgänge an die Auslegung des Stadtrechnungshofes Wien empfohlen. Hingegen sollte die Magistratsabteilung 31 künftig ihre Beschaffungsvorhaben nur bei Vorliegen einer entsprechenden Zuständigkeit eines Kollegialorgans einer solchen Genehmigung unterziehen.


 
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