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MA 5, MA 6, MA 01, MA 20, MA 29, MA 60, Prüfung des Rechnungsabschlusses der Bundeshauptstadt Wien für das Jahr 2019

Ergänzend zu der im Rechnungsabschluss 2019 abgebildeten Stellungnahme gemäß § 87 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung erstellte der Stadtrechnungshof Wien auch über die Ergebnisse der Rechnungsabschlussprüfung 2019 - einschließlich einer mehrjährigen Betrachtung der Haushaltsentwicklung der Stadt Wien - einen gesonderten Prüfungsbericht.


Infolge der Ordnungsmäßigkeitsprüfung, die in Anlehnung an nationale und internationale Standards risikoorientiert auf Basis einer bewussten Auswahl und einer statistischen Stichprobe durchgeführt wurde, konnte das ordnungsgemäße Zustandekommen des Rechnungsabschlussentwurfes 2019 aus den Datenbeständen des Buchführungssystems SAP festgestellt werden. Weiters kamen dabei keine Hinweise zutage, dass die Vollziehung des Voranschlages und in weiterer Folge die Erstellung des Rechnungsabschlusses nicht im Einklang mit dem Voranschlag 2019 sowie den dazu vom Gemeinderat erteilten Ermächtigungen und sonstigen voranschlagswirksamen Beschlüssen des Gemeinderates stand.


Bei der voranschlagswirksamen Gebarung war der erfolgte Abbau von ausgabenseitigen Zahlungsrückständen aus Vorjahren von insgesamt 1,13 Mrd. EUR hervorzuheben, der insbesondere auf umfangreiche - vor dem Hintergrund der Einführung der VRV 2015 im Jahr 2020 vorgenommenen - Bereinigungen zurückzuführen war. Die Bereinigungen wirkten sich auf das Gebarungsergebnis 2019 insofern aus, als einerseits damit eine Verminderung der Bankbestände verbunden war und andererseits daraus buchmäßige Einnahmen resultierten, die zu einer Ergebnisverbesserung von mehr als 200 Mio. EUR beitrugen. Festzustellen war, dass diese nennenswerten Einmaleffekte bei einer zeitnäheren jährlichen Bearbeitung der Ausgabenrückstände vermeidbar gewesen wären.


Die Belegprüfung auf Ansatzebene führte bei sechs der zwölf stichprobenweise geprüften Ansätze zu relevanten Feststellungen, welche u.a. die teils verbesserungswürdige Erfassung und Nachvollziehbarkeit der Verrechnungsfälle, die Verwendung falscher


 
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