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MA 68, Prüfung ausgewählter Aspekte des Personalmanagements

Dienstreisen von Mitarbeitenden der Magistratsabteilung 68 konnten aufgrund einer diesbezüglichen Ermächtigung durch den Magistratsdirektor der Stadt Wien von der Abteilungsleitung dieser Dienststelle eigenverantwortlich unter Beachtung der Regelungen des Magistrats der Stadt Wien genehmigt werden.


Demgegenüber konnten von der Abteilungsleitung Sonderurlaube im Ausmaß von bis zu drei Tagen ohne eine diesbezügliche Ermächtigung anhand der hiefür geltenden gesetzlichen Grundlagen gewährt werden. Darüber hinausgehende Sonderurlaube unterlagen der Genehmigungspflicht durch die Magistratsabteilung 2.


Die Abwicklung der Dienstreisen und Sonderurlaube erfolgte in der Magistratsabteilung 68 in hohem Maße entsprechend den Bestimmungen und Vorgaben des Magistrats der Stadt Wien. Ungeachtet dessen ergingen an die Dienststelle in Bezug auf Dienstreisen außerhalb des Dienstortes Empfehlungen zur Verbesserung der diesbezüglich bestehenden internen Vorgaben und der Dokumentation, um bei der diesbezüglichen Gebarung die Transparenz noch weiter zu erhöhen.


 
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