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MA 58 und MA 60, Veterinärpolizeiliche Vorschriften von Tierspitälern und Tierschutzhäusern

Die Genehmigungspflicht gemäß der ,,Veterinärpolizeilichen Vorschriften über die Einrichtung und Benützung von Tierspitälern und Tierschutzhäusern" diente vornehmlich der Prävention von Tierkrankheiten und Tierseuchen. Diese Vorschrift trat mit Ende des Jahres 2019 außer Kraft.


Die Magistratsabteilung 58 als die dafür zuständige Behörde führte bis dahin lediglich Verfahren zur Bewilligung privater Tierspitäler durch. In diesen Bewilligungsverfahren stellte der Stadtrechnungshof Wien Abweichungen von verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen fest. Bemerkenswert war auch, dass die Dienststelle ihre weitere behördliche Funktion nicht wahrnahm, sondern die Aufsicht über diese Einrichtungen ausschließlich auf Eigeninitiative der Magistratsabteilung 60 erfolgte.


Tierheime wurden aufgrund fehlender Ansuchen seitens der Magistratsabteilung 58 nicht genehmigt.


Ab dem Jahr 2005, in welchem das Tierschutzgesetz in Kraft trat, erfolgte eine Bewilligung der Tierheime durch die Magistratsabteilung 60. Zweck der Genehmigungspflicht von Tierheimen nach Tierschutzrecht waren vornehmlich der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere. Ein Teil der enthaltenen Anforderungen diente auch der Vermeidung von Tierkrankheiten.


Aus den Akten der Magistratsabteilung 60 war zu entnehmen, dass die Verwaltungsverfahren bis zum Jahr 2017 Mängel aufwiesen. In den Bewilligungsverfahren der letzten 2 Jahre waren jedoch Verbesserungen im Verfahrensablauf und bei der Festlegung des Bewilligungsumfanges in den Bescheiden festzustellen.


Der Stadtrechnungshof Wien sah dennoch in der Abhandlung der Bewilligungsverfahren gemäß TSchG Optimierungspotenzial. Erwähnenswert erschien außerdem, dass mit dem


 
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