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Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH, Sucht- und Drogenkoordination Wien gemeinnützige GmbH und Kuratorium für Psychosoziale Dienste in Wien, Prüfung betreffend der Drogenberatungsstelle "jedmayer", Prüfungsersuchen gemäß § 73e Abs. 1 WStV vom 3. Dezember 2018

Der Stadtrechnungshof Wien prüfte aus Anlass eines Prüfungsersuchens des FPÖ-Klubs gemäß § 73e Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung die von der Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH betriebene Drogenberatungsstelle ,,jedmayer". Dabei waren 21 Fragen zu berücksichtigen, die sich im Wesentlichen auf den Betrieb der Einrichtung ,,jedmayer", die Kosten für die Behandlung und Betreuung von Suchtkranken sowie die Umstände einer Liegenschaftstransaktion bezogen.


Die von der Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH betriebene Einrichtung ,,jedmayer" bot ab dem Jahr 2012 am Standort Gumpendorfer Gürtel im 6. Wiener Gemeindebezirk für Menschen, die regelmäßig illegale Suchtmittel konsumierten, ein Tageszentrum, einen Spritzentausch, Beratung, Betreuung und eine Notschlafstelle an. Der Großteil der Finanzierung des Betriebes der Einrichtung ,,jedmayer" erfolgte im Betrachtungszeitraum durch die Stadt Wien im Weg der Sucht- und Drogenkoordination Wien gemeinnützige GmbH mit einem jährlichen Betrag von rund 3,8 Millionen Euro.


In Bezug auf die von der Einrichtung ,,jedmayer" genutzte Immobilie ergab die Prüfung, dass die Stadt Wien im Jahr 2010 eine Liegenschaft am Standort der späteren Errichtung des Gebäudes an eine Immobiliengesellschaft veräußert hatte. Die Bemessung des Kaufpreises von rund 1,2 Millionen Euro war auf Grundlage des Gutachtens eines Sachverständigen der zuständigen Magistratsabteilung erfolgt. Eine Interessentinnen- bzw. Interessentensuche in Form eines öffentlichen Bietverfahrens fand dabei aufgrund der für die Realisierung des bedungenen Bauvorhabens erforderlichen Zusammenlegung mit einer bereits im Eigentum der Immobiliengesellschaft gestandenen Liegenschaft nicht statt. Die von der Suchthilfe Wien gemeinnützige GmbH an die Immobiliengesellschaft zu entrichtende Miete entsprach der im Wiener Wohnbauförderungs-und Wohnhaussanierungsgesetz 1998 festgelegten Mietzinsobergrenze für mit Wohnbauförderungsmitteln errichtete Objekte.


 
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